§14a EnWG: Neuregelung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Durch die voranschreitende Elektrifizierung im Bereich der Wärmeversorgung sowie im Verkehrssektor werden immer mehr Wärmepumpen und private Ladepunkte in das Stromnetz integriert. Eine Entwicklung in die richtige Richtung zur Erreichung unserer Klimaziele, aber auch ein große Herausforderung für die Netzstabilität.
Ende November 2023 hat die Bundesnetzagentur deshalb Neuerungen für den §14a EnWG festgelegt: Darin wird geregelt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können und unter welchen Voraussetzungen die Verteilnetzbetreiber im Falle einer Überlastung steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen dürfen. Erfahren Sie jetzt, für welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die Neuerungen der BNetzA verpflichtend sind und wie Letztverbrauchende/Kunden von der Neuregelung der Netzentgelte profitieren können.
Lesen Sie im Blog der EnBW Energiegemeinschaft, was es auf sich hat mit dem §14a.
Was bedeutet es genau, dass der Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen darf?
Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, dürfen Netzbetreiber gemäß dem neuen §14a-Model die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend einschränken. Diese Maßnahme kommt im Rahmen der sogenannten „netzorientierten Steuerung“ (Zielmodell) aber nur im äußersten Notfall zur Anwendung. Beispielsweise wenn sie zwingend erforderlich ist, damit das Stromnetz nicht zusammenbricht. Im Gegenzug dürfen Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Einrichtungen jetzt auch nicht mehr verzögern oder gar pauschal ablehnen.
Gut zu wissen: Der normale Haushaltsstrombezug aus dem Netz ist von dieser Regelung nicht betroffen, d. h. unterliegt auch weiterhin keinerlei Einschränkungen.
Auch wenn steuerbare Verbrauchseinrichtungen in einem Überlastungsfall gedimmt werden sollten: ein Mindestbezug an Strom ist dabei immer möglich. Das heißt, dass die betroffenen Verbrauchseinrichtungen weiterhin betrieben werden können und es zu keinen einschneidenden Komforteinbußen kommt. Dabei ist ein unteres Limit von 4,2 kW je Verbrauchseinrichtung vorgesehen, sodass beispielsweise E-Autos auch weiterhin geladen werden können.
Vollständiger Beitrag auf der Internetseite der EnBW Energiegemeinschaft
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