Aktuelles – 23. September 2025

Branchenmindestlöhne: Die Lohnuntergrenzen im Handwerk

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es für bestimmte Branchen tariflich festgelegte Lohnuntergrenzen, die meist über dem gesetzlichen Niveau liegen. Welche Branchenmindestlöhne gelten und warum die Mindestvergütung in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig ist.

Wer einen Arbeitsvertrag aufsetzt, fragt sich mitunter, welche Art von Vergütung dem zukünftigen Mitarbeitenden zusteht. Und das zu Recht, denn je nach Branche gelten unterschiedliche Lohnuntergrenzen, von denen Arbeitgeber nicht abweichen dürfen.

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Er liegt aktuell bei 12,82 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde – und er gilt für alle Betriebe und ihre Mitarbeitenden in Deutschland gleichermaßen. Auch wenn sich Parteien im Wahlkampf immer wieder mit Erhöhungsforderungen überbieten: Festgelegt wird der gesetzliche Mindestlohn nicht von der Politik, sondern von der Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften zusammensetzt.

Als "Ausdruck einer bewährten Sozialpartnerschaft" bewertet Karl-Sebastian Schulte, Geschäftsführer beim Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) dieses Vorgehen und appelliert zugleich an die Politik: "Mischt euch nicht ein, lasst die Mindestlohnkommission regelbasiert und unabhängig ihre Arbeit machen!" Ein regelbasiertes Verfahren müsse auch zukünftig die Grundlage für die Bestimmung des gesetzlichen Mindestlohns sein, so Schulte.

Branchenmindestlöhne sind von Tarifpartnern vereinbart

Unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es aber mitunter auch branchenspezifische Mindestlöhne, beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, in den Elektrohandwerken, im Gebäudereiniger-Handwerk, im Gerüstbauer-Handwerk, im Schornsteinfegerhandwerk und im Maler- und Lackierer-Handwerk. Diese Branchenmindestlöhne werden von den Sozialpartnern vereinbart und anschließend vom Bundesarbeitsministerium für allgemeingültig erklärt.

Anders als der Tariflohn, der nur für Mitglieder des jeweiligen Arbeitgeberverbandes gilt, ist ein Branchenmindestlohn für alle Unternehmen der Branche bindend. "Ein Branchenmindestlohn ist allgemeinverbindlich und damit zwingend zu gewähren", betont Viola Bischoff, Juristin bei der Handwerkskammer Konstanz. Von dieser Lohnvorgabe dürften Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht abweichen. "Eine Tarifbindung der Vertragsparteien spielt in diesem Fall keine Rolle."

Im Dachdeckerhandwerk gibt es sogar zwei verschiedene Lohnuntergrenzen – den Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer und den Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer. Die Tarifpartner hatten sich für 2025 auf eine Anhebung dieser bundeseinheitlichen Branchenmindestlöhne verständigt: Der Mindestlohn 1 stieg auf 14,35 Euro pro Stunde, der Mindestlohn 2 auf 16,00 Euro pro Stunde. "Wir waren uns einig, für unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Grundlage für ein auskömmliches Einkommen zu schaffen", sagt Dirk Bollwerk, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH). "Denn ohne die geballte Kraft des gesamten Dachdeckerhandwerks kann die Energiewende nicht umgesetzt werden." Und da im Dachdeckerhandwerk wie überall ein Fachkräftemangel herrsche, seien gute Konditionen unabdingbar – ein gewisser Abstand zum gesetzlichen Mindestlohn ist daher gewollt.

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