Aktuelles – 18. Dezember 2024

Energy Sharing verschiedene geschäftliche Perspektiven in Deutschland

Bei der Umsetzung von Energy Sharing entstehen nicht nur Möglichkeiten für private Akteure, sondern auch neue Geschäftsmodelle für etablierte Marktteilnehmende, beispielweise als Organisator der prozessualen Umsetzung und, bzw. oder als Reststromlieferant. Der Gesetzentwurf zu § 42c EnWG lässt viel Spielraum, um innovative Geschäftsmodelle im Bereich Energy Sharing zu entwickeln. Der Beitrag der FfE gibt einen detaillierten Einblick in die Umsetzung von Energy Sharing nach § 42c sowie einen Überblick der möglichen Geschäftsmodelle.

Energy Sharing bezeichnet die koordinierte Nutzung und Erzeugung von Strom, unabhängig von etablierten Marktrollen, einschließlich der Einbeziehung einer oder mehrerer Spannungsebenen des öffentlichen Netzes. Durch Energy Sharing können intrinsisch mehrere positive Rückwirkungen kombiniert werden. Unter anderem kann es eine stärkere Teilhabe von Privatpersonen an der Energiewende ermöglichen und hierdurch die Akzeptanz für erneuerbare Energien sowie Privatinvestitionen steigern. Zudem wird erwartet, dass Energy Sharing auf lokaler Ebene Anreize für einen netzdienlichen Einsatz flexibler Verbrauchseinrichtung schaffen wird.

Inhalte des FfE-Beitrags:

  • Regulatorische Entwicklungen und Perspektiven für vielfältige Geschäftsmodelle in Deutschland

  • Lokale dynamische Tarife

  • Beitrag von Energy Sharing für Netz-, System- und Marktdienlichkeit (Vorstellung der EWS Studie)

Im November 2024 wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschafts-Gesetzes (EnWG) vorgeschlagen, durch welchen Energy Sharing unter Nutzung des öffentlichen Netzes möglich gemacht werden soll. Hieraus ergeben sich verschiedene Fragestellungen zur Umsetzung, Preisgestaltung, sowie zu möglichen Systemrückwirkungen. In dieser Beitragsreihe geben wir einen Einblick in die aktuellen Entwicklungen und erläutern mögliche Ausgestaltungsformen, sowie die Implikationen für das Energiesystem.

Die Europäische Union hat in verschiedenen Richtlinien Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt, einen Rahmen für Energy Sharing im Nationalrecht umzusetzen. In Deutschland wurden im Jahr 2024 mehrere regulatorische Änderungen vorgenommen, um die EU-Richtlinien umzusetzen.

Mit dem Solarpaket I wurden im Frühling 2024 die Modelle Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt, die Energy Sharing ohne Nutzung des öffentlichen Netzes erlauben. Im November 2024 wurde ein Gesetzentwurf [6] zur Änderung des Energiewirtschafts-Gesetzes (EnWG) vorgeschlagen. Dieser enthält insbesondere den neuen § 42c „Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“, welcher voraussichtlich am 1. Juni 2026 in Kraft treten und Energy Sharing unter Nutzung des öffentlichen Netzes erlauben soll.

Blick über München

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