Neue Entwicklungen im Baurecht: Freiflächen-PV und Batteriespeicher
Freiflächen-Photovoltaik und Batteriespeicher stehen im Fokus neuer Baurechtsregelungen. Rechtsexperten erklären die Privilegierungen, aktuellen Änderungen und länderspezifischen Unterschiede.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) und Batterieenergiespeichersysteme (BESS) sind in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst worden. Gleichwohl bleibt die Rechtslage durch das Zusammenwirken bundesrechtlicher Vorgaben des Bauplanungsrechts und landesrechtlicher Bestimmungen des Bauordnungsrechts komplex und teilweise uneinheitlich. Der folgende Beitrag stellt die derzeitige Privilegierung im Außenbereich dar, zeichnet die jüngsten Änderungen im Baugesetzbuch nach und beleuchtet die Unterschiede in den Landesbauordnungen.
Die bauplanungsrechtliche Privilegierung von FFPVA und BESS im Außenbereich erfolgt maßgeblich durch § 35 BauGB und ist insbesondere in Bezug auf BESS durch jüngere, teils widersprüchliche gesetzgeberische Eingriffe geprägt. Während Freiflächen-PV-Anlagen bereits seit Längerem ausdrücklich erfasst sind, war die Rechtslage für Batteriespeicher bis vor Kurzem von Auslegungsfragen und divergierender Verwaltungspraxis geprägt.
Gesetzgeberische Unentschlossenheit bei BESS
Bauplanungsrechtlich privilegieren § 35 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BauGB bestimmte FFPVA im Außenbereich. Nr. 8 knüpft an Gebäude beziehungsweise an FFPVA im 200-Meter-Streifen entlang von Autobahnen und Schienen an. Die Privilegierung in Nr. 9 betrifft sogenannte Agri-PV-Anlagen.
BESS waren im Außenbereich bisher nicht ausdrücklich privilegiert. Außerhalb von Bebauungsplänen war die Rechtspraxis uneinheitlich. Zwar wurde vielfach vertreten, dass BESS als ortsgebundene Anlage der öffentlichen Stromversorgung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert errichtet werden können. Die Frage nach der Ortsgebundenheit blieb umstritten.
Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, beschloss der Bundestag am 13. November 2025 zunächst eine weitreichende Neuregelung. Vorgesehen war eine eigenständige Privilegierung für Batteriespeicher ab einer Speicherkapazität von mindestens einer Megawattstunde. Dies hätte eine fast unbeschränkte Zulässigkeit im Außenbereich eröffnet.
Nach deutlicher Kritik wurde die Regelung bereits am 4. Dezember 2025 wieder eingeschränkt. Zulässig sind nun nur Co-Location-Speicher und Stand-Alone-Speicher in einem 200-Meter-Radius um Umspannwerke beziehungsweise Kraftwerke bei Einhaltung gewisser Flächenbegrenzungen.
Neue Regelungen – und neue Kritik
§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB privilegiert BESS im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit vorhandenen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Der räumliche Zusammenhang ist bei Errichtung auf angrenzenden Grundstücken gegeben; funktional muss der Speicher die EE-Anlage sinnvoll ergänzen.
§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB privilegiert zusätzlich BESS ab 4 MW, wenn sie höchstens 200 Meter von Umspannanlagen beziehungsweise Kraftwerken ab 50 MW Nennleistung entfernt sind. Die Fläche darf 0,5% der Gemeindefläche und 50.000 m² nicht überschreiten
Den ausführlichen Bericht finden Sie hier.

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