Speicher: BGH vertagt Entscheidung zu Baukostenzuschüssen
Die Speicherbranche drängt auf eine Lösung und hofft auf eine Klärung durch den Gesetzgeber. Die Verzögerung sei teuer, erklärt der Bundesverband Energiespeicher Systeme.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entgegen den Branchenerwartungen noch keine Entscheidung zur Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen für Stromspeicher getroffen. Konkret verhandelt der BGH über die Frage, ob der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes für den Netzanschluss eines Batteriespeichers einen Baukostenzuschuss verlangen darf.
Laut dem Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) steht somit eine dringend benötigte Klärung weiterhin aus. Eine weitere Verzögerung sei nicht nachvollziehbar.Der BVES fordert die Bundesnetzagentur und den Gesetzgeber auf, nun mit allen Beteiligten rechtssichere und praktikable Lösungen zu erarbeiten.
"Wichtige Flexibilitätslösungen bleiben auf der Strecke"
"Diese Unsicherheit behindert nicht nur viele Speicherprojekte und privatwirtschaftliche Investitionen sondern erschwert auch die Arbeit der Netzbetreiber", erklärt Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES. "Planungsprozesse verzögern sich, Kosten steigen, wichtige Flexibilitätslösungen bleiben auf der Strecke - trotz politischem Willen nach mehr Flexibilität, schnellem Speicherausbau sowie dem Abbau von Doppelbelastungen und bürokratischen Hürden."
Bereits im Dezember 2023 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugunsten eines Speicherbetreibers entschieden. Die BNetzA wand sich gegen das Urteil und veröffentlichte ein eigenes Positionspapier.
OLG fand Zuschuss diskriminierend
Laut dem Ermessen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der anhand des Leistungspreismodells berechnete Baukostenzuschuss diskriminierend und verstößt gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Es liege eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor.
Ein wesentlicher Unterschied zum Regelfall eines baukostenzuschusspflichtigen Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität bestehe beim verfahrensgegenständlichen Batteriespeicher darin, dass die vereinbarte Anschlusskapazität zur Einspeicherung nicht andauernd, sondern jeweils nur zeitlich verzögert nach zwischenzeitlicher (Rück-)Einspeisung des gespeicherten Stroms genutzt werden könne.
Es müsse auch die "Einspeiseseite" mitberücksichtigt werden. Der Baukostenzuschuss wirke im vorliegenden Fall nicht wesentlich anders als ein Baukostenzuschuss auf "Einspeiseseite", der bislang zu weiten Teilen ausdrücklich rechtlich ausgeschlossen und im Übrigen jedenfalls nicht praxisüblich sei.
Den ausführlichen Bericht lesen Sie hier.

Energiegemeinschaften vor Ort
Marktpartner arbeiten bundesweit erfolgreich in regionalen Energiegemeinschaften zusammen - auch in Ihrer Nähe!