Aktuelles – 2. April 2024

ZVEH-Anwendungshilfe informiert zu 14a ENWG

Seit 1. Januar müssen Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen, aus dem Netz steuerbar sein. Die wichtigsten Fragen e-handwerklicher Betriebe beantwortet eine Anwendungshilfe des ZVEH.

Mit dem massenhaften Zubau von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen und Speichern im Zuge der Energiewende steigt auch das Risiko einer Überlastung des Stromnetzes. Um hier Abhilfe zu schaffen, legte die Bundesnetzagentur (BNetzA) Ende 2023 mit dem „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz“ (EnWG) fest, dass seit 1. Januar 2024 installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) aus dem Netz heraus steuerbar sein müssen. Betroffen sind alle Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen.

Während die Netzbetreiber bis Ende 2028 Zeit haben, das „netzorientierte Steuern“ umzusetzen, hatte die Entscheidung der BNetzA für e-handwerkliche Betriebe und deren Kunden unmittelbare Auswirkungen. Denn die Betreiber einer SteuVE, die seit dem Stichtag ab dem 1. Januar 2024 installiert wurde, müssen kundenseitig die notwendigen Voraussetzungen für das „netzorientierte Steuern“ schaffen.

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